Digital gesteuerte Psychotherapieversorgung: Ein Fragenkatalog zur rechtlichen Prüfung

Welchen Einfluss auf die Rechte von Patienten und Therapeuten hat es, wenn gesetzliche Krankenkassen Selektivverträge mit digitalen Psychotherapie-Plattformen schließen und diese Angebote bewerben? Parallel bestehen Budgetierung und Bereinigung des Behandlungsbedarfs in der kollektivvertraglichen Versorgung. Vertragsinhalte, Auswahlkriterien und Vergütungen sind öffentlich meist nicht bekannt.

Dieser Beitrag stellt einen umfassenden Fragenkatalog zur Diskussion: als Arbeitsauftrag für ein KI-System mit Recherchefunktion, das die Fragen quellengeprüft bearbeitet. Der Katalog behauptet nichts – er fragt. Ob eine Rechtsverletzung vorliegt, ob eine Klage Aussicht hätte und was im Einzelfall zu tun ist, kann nur eine anwaltliche Prüfung beantworten.

Hinweis: Dieser Beitrag und der Katalog sind keine Rechtsberatung. Der Katalog formuliert Prüffragen – er beantwortet sie nicht und bewertet keinen Einzelfall. Widerspruchs-, Klage- und Rügefristen sind individuell und teils kurz. Wer konkret betroffen ist, wendet sich kurzfristig an einen Fachanwalt für Medizinrecht oder Sozialrecht. Geben Sie diesen Prompt in das LLM Ihrer Wahl ein: https://johannesfaupel.com/fragen-zur-psychotherapie-ab-2027/#master-prompt

Welche Fragen der Katalog stellt

Der Katalog gliedert sich in 21 Prüffelder. Er fragt unter anderem:

  • Welche Maßnahmen existieren – und welche Rechtsnatur hat jede einzelne?
  • Wer wäre überhaupt klagebefugt: der einzelne Psychotherapeut, ein Berufsverband, eine Kammer, eine Kassenärztliche Vereinigung, ein Patient, ein nicht berücksichtigter Anbieter?
  • Welcher Rechtsweg wäre jeweils eröffnet – Sozial-, Verwaltungs-, Vergabe-, Zivil- oder Verfassungsgerichtsbarkeit – und welche Fristen gelten?
  • Berühren die Maßnahmen in ihrer Kombination Berufsfreiheit, Gleichbehandlung, Gesundheitsschutz oder effektiven Rechtsschutz – und woran wäre das zu messen?
  • Hält der Selektivvertrag den Anforderungen der §§ 2, 12, 70, 71, 76 und 140a SGB V stand?
  • Auf welcher Grundgesamtheit beruhen Erfolgs- und Zugangsversprechen – und wer fehlt im Nenner?
  • Ist der geschützte Behandlungsraum im häuslichen Umfeld technisch und situativ gewährleistet?
  • Welchen Anteil haben Algorithmen und KI an Screening, Zuweisung und Verlaufssteuerung – und wer beaufsichtigt und dokumentiert, was anbieterseitig geschieht?

Wer beaufsichtigt die KI-Anteile solcher Systeme?

Seit dem 29. Juli 2026 ist das deutsche Durchführungsgesetz zur KI-Verordnung (KI-MIG) in Kraft; die Bundesnetzagentur ist seither Marktüberwachungs- und Beschwerdestelle für KI-Systeme. Seit dem 2. August 2026 gelten die Pflichten der KI-Verordnung unmittelbar. Die Zuständigkeiten verteilen sich auf mehrere Stellen:

Ebene Zuständige Stelle Gegenstand
KI-System Bundesnetzagentur, bei Medizinprodukten ggf. BfArM Technische Dokumentation, Protokolle, Risikomanagement
Medizinprodukt BfArM, Benannte Stellen Zweckbestimmung, klinische Bewertung
Krankenkasse Bundesamt für Soziale Sicherung Selektivvertrag, Beitragssatzstabilität
Gesundheitsdaten Datenschutzaufsicht Folgenabschätzung, Art. 22 DSGVO, technische Maßnahmen
Berufsausübung Psychotherapeutenkammern Der einzelne Therapeut

Daraus ergeben sich die Fragen, die der Katalog in einem eigenen Block stellt: Wer prüft die Gesamtkette von der Werbung über die algorithmische Zuweisung bis zur Behandlungsbeendigung? Wer ist Anbieter, wer Betreiber im Sinne der KI-Verordnung – die Plattform, die Krankenkasse oder beide? Wie ist die menschliche Aufsicht nach Art. 14 KI-VO ausgestaltet – und wird ihre Wirksamkeit gemessen?

Zum Hintergrund der Wirksamkeit menschlicher Aufsicht in KI-gestützten Entscheidungsprozessen: Second Order Control.

So lässt sich der Katalog nutzen

Der Katalog ist als vollständiger Arbeitsauftrag für ein KI-System formuliert und spricht deshalb das KI-System direkt an. Er verpflichtet das System auf quellengeprüfte Arbeit: keine erfundenen Urteile, jede Fundstelle verifiziert, jede Annahme gekennzeichnet, strikte Trennung von Tatsachen, Rechtsfragen und Beweisfragen.

  1. Kopieren: Den gesamten Katalog in ein leistungsfähiges KI-System mit aktiver Internet-Recherche übernehmen.
  2. Sachverhalt ausfüllen: Die Platzhalter in Abschnitt II durch die konkreten Angaben ersetzen.
  3. Ergebnis lesen: Besonders Fristenkalender (Abschnitt XX) und Beteiligtenmatrix beachten.
  4. Zum Fachanwalt: Die strukturierte Aufbereitung in die anwaltliche Erstberatung mitnehmen. Sie ersetzt die Beratung nicht – sie bereitet sie vor.

Der vollständige Fragenkatalog

Master-Prompt: Verfassungs-, sozial- und verwaltungsrechtliche Prüfung einer digital gesteuerten Psychotherapieversorgung

Du handelst als deutscher Verfassungsrechtler sowie als erfahrener Prozessrechtler im Sozial-, Verwaltungs-, Vergabe- und Verfassungsprozessrecht.

Es geht nicht um eine politische Stellungnahme, sondern um eine belastbare, quellengeprüfte Analyse:

  1. der geltenden Rechtslage,
  2. der möglichen Rechtsverletzungen,
  3. der Klagebefugnis verschiedener Beteiligter,
  4. der richtigen Rechtswege,
  5. aller relevanten Fristen,
  6. des einstweiligen Rechtsschutzes,
  7. der erreichbaren gerichtlichen Entscheidungen und vollstreckbaren Titel,
  8. der erforderlichen Tatsachen und Beweismittel,
  9. der stärksten Gegenargumente,
  10. der offenen Tatsachen- und Rechtsfragen.

Arbeite wie für die Vorbereitung eines anwaltlichen Mandats. Du bist aber nicht bevollmächtigt und behauptest nicht, einen Beteiligten anwaltlich zu vertreten.

0. Ausführungspflicht

Dieser Prompt ist ein Arbeitsauftrag, keine Vorlage zur Begutachtung.

Bewerte, kommentiere oder kritisiere den Prompt nicht. Prüfe ihn nicht auf Vollständigkeit, Struktur, Länge oder Sinnhaftigkeit. Schlage keine Änderungen an ihm vor. Frage nicht, ob er so ausgeführt werden soll.

Arbeite alle Abschnitte II bis XX vollständig und in der vorgegebenen Reihenfolge ab und liefere das Ergebnis im Ausgabeformat des Abschnitts XXI. Übergehe keinen Abschnitt und fasse keinen Abschnitt zusammen.

Beginne unmittelbar mit der Bearbeitung. Kein Vorwort, keine Zusammenfassung des Auftrags, keine Ankündigung des weiteren Vorgehens.

Fehlende Angaben im Sachverhalt (Abschnitt II) halten die Bearbeitung nicht auf. Setze an jeder Leerstelle eine ausdrücklich als ANNAHME gekennzeichnete Arbeitshypothese und führe die Prüfung mit dieser Hypothese fort.

Reicht der Ausgaberahmen nicht aus, liefere vollständige Teilabschnitte und setze im nächsten Durchgang exakt am gekennzeichneten Fortsetzungspunkt fort, bis Abschnitt XXI abgeschlossen ist.

I. Verbindliche Arbeitsregeln

    1. Ermittle die am Bearbeitungsstichtag geltende Rechtslage durch aktuelle Recherche.
    2. Verwende vorrangig:
      • Bundesgesetzblatt und „Gesetze im Internet“,
      • Bundesverfassungsgericht,
      • Bundessozialgericht und Landesgerichte der Sozialgerichtsbarkeit,
      • Bundesverwaltungsgericht und Oberverwaltungsgerichte,
      • Bundesgerichtshof,
      • Europäischer Gerichtshof,
      • Gemeinsamen Bundesausschuss,
      • Bundesversicherungsamt beziehungsweise Bundesamt für Soziale Sicherung,
      • Bundesbeauftragten für den Datenschutz,
      • Bundestags- und Bundesratsdrucksachen,
      • amtliche Gesetzesbegründungen,
      • Fachinformationen der zuständigen Kammern,
      • systematische Reviews, Metaanalysen und Originalstudien.
    3. Nenne bei jeder Entscheidung:
      • Gericht,
      • Entscheidungsdatum,
      • Aktenzeichen,
      • einschlägigen Leitsatz oder tragenden Rechtssatz,
      • Fundstelle oder direkten Link,
      • Bedeutung für den vorliegenden Fall,
      • Grenzen der Übertragbarkeit.
    4. Erfinde keine Urteile, Leitsätze, Randnummern, Vertragsinhalte oder Statistiken.
    5. Trenne strikt:
      • gesicherte Tatsachen,
      • Behauptungen der Beteiligten,
      • plausible, aber unbelegte Annahmen,
      • Rechtsfragen,
      • Beweisfragen,
      • politische Bewertungen.
    6. Bezeichne einen Rechtsverstoß erst dann als „evident“, wenn Tatbestand, Zurechnung, Betroffenheit und Rechtsfolge aufgrund nachprüfbarer Tatsachen feststehen. Verwende ansonsten die Begriffe:
      • Compliance-Prüffeld,
      • rechtliches Risiko,
      • Red Flag,
      • aufklärungsbedürftiger Verdacht,
      • mögliche Rechtsverletzung.
    7. Behandle Digitalisierung weder als automatisch überlegen noch als automatisch unterlegen.
    8. Prüfe nicht nur einzelne Maßnahmen isoliert. Untersuche zusätzlich ihre kumulative Wirkung:
      • gesetzliche Budgetierung,
      • untergesetzliche Vergütungsentscheidungen,
      • Selektivvertrag,
      • Versichertenwerbung,
      • Patientenzuführung,
      • Fallselektion,
      • Bereinigung des kollektivvertraglichen Behandlungsbedarfs,
      • wirtschaftliche Belastung der Präsenzpraxen.
    9. Wenn Informationen fehlen, formuliere zunächst die entscheidenden Rückfragen. Führe anschließend dennoch eine vorläufige Prüfung durch und kennzeichne jede notwendige Annahme.
    10. Bewerte jede Rechtsposition nach:
      • Anspruchsgrundlage,
      • Tatbestandsvoraussetzungen,
      • Subsumtion,
      • Gegenargument,
      • Beweisbarkeit,
      • Prozessrisiko,
      • mögliche Rechtsfolge.

    1. Verifiziere jede in diesem Prompt vorgegebene Gerichtsentscheidung vor ihrer Verwendung durch Live-Recherche in Originalquellen (Gerichtsdatenbanken, juris, amtliche Sammlungen). Ist ein Aktenzeichen nicht auffindbar oder weicht das Entscheidungsdatum ab, kennzeichne die Fundstelle ausdrücklich als „nicht verifizierbar“ und verwende sie nicht als Beleg. Ergänze niemals fehlende Angaben aus Plausibilität.

  1. Reicht der verfügbare Ausgaberahmen für die vollständige Analyse nicht aus, liefere vollständige Teilabschnitte in der Reihenfolge des Ausgabeformats (Abschnitt XXI) und kennzeichne den Fortsetzungspunkt exakt. Kürze niemals Inhalte, um in einen einzelnen Ausgaberahmen zu passen.

II. Sachverhalt

Bearbeitungsstichtag: [Datum]

Betroffene Krankenkasse: [Name]

Digitale Vertragspartner beziehungsweise Plattformen: [Namen]

Mögliche Kläger:

  • [betroffener Vertragspsychotherapeut]
  • [weitere betroffene Psychotherapeuten]
  • [Patient]
  • [Berufsverband]
  • [Psychotherapeutenkammer]
  • [Kassenärztliche Vereinigung]
  • [Kassenärztliche Bundesvereinigung]
  • [nicht berücksichtigter Anbieter]
  • [sonstiger Beteiligter]

Ideengeber und Koordinator: [Name]

Geplante Schritte von [Name/Akteur 1]:

[genaue Beschreibung]

Geplante Schritte von [Name/Akteur 2]:

[genaue Beschreibung]

Angegriffene gesetzliche Regelungen:

[Normen, Gesetz, Verkündungsdatum, Inkrafttreten]

Angegriffene untergesetzliche Regelungen oder Verwaltungsentscheidungen:

[Bewertungsausschuss, Honorarverteilung, Honorarbescheid, Aufsichtsentscheidung]

Selektivvertrag:

[bekannte Angaben zu § 140a SGB V, Vergütung, Laufzeit, Vertragspartnern, Teilnahme, Exklusivität]

Öffentliche Kommunikation:

[Werbeaussagen, Veröffentlichungsdatum, Reichweite, Adressaten]

Konkrete wirtschaftliche Folgen:

[Honorarentwicklung, Fallzahl, Kosten, Patientenzuführung, Praxisplanung]

Konkrete Folgen für Patienten:

[Zugang, Wartezeit, Ausschluss, Abbruch, Datenschutz, fehlender geschützter Raum, Krisenversorgung]

Bereits geführte Verfahren:

[Widerspruch, Klage, Eilverfahren, Aufsichtsbeschwerde, Informationsantrag]

III. Zentrale Ausgangsthese

Prüfe folgende These, ohne sie als bewiesen vorauszusetzen:

Darf der Gesetzgeber den besonderen wirtschaftlichen Schutz der kollektivvertraglichen Psychotherapie erheblich zurücknehmen, während eine öffentlich-rechtliche Krankenkasse durch Selektivvertrag, Finanzierung, Werbung und Versichertensteuerung einen bevorzugten digitalen Versorgungskanal für ausgewählte Vertragspartner schafft, ohne dass Auswahl, Vergütung, Behandlungsqualität, Zugangsgerechtigkeit, Fallselektion, Krisensicherheit und Folgen für die Präsenzversorgung hinreichend transparent kontrolliert werden?

Prüfe insbesondere, ob die Kombination der Maßnahmen eine rechtlich relevante, mittelbare Veränderung des Versorgungs-, Anbieter-, Berufs- oder Arbeitsmarktes bewirkt.

IV. Zuerst zu klärende Tatsachenfragen

1. Welche Maßnahmen existieren tatsächlich?

    • Welche Vorschriften sind bereits verkündet?
    • Welche Vorschriften gelten schon?
    • Welche Vorschriften treten erst später in Kraft?
    • Welche Maßnahmen sind lediglich politisch angekündigt?
    • Welche Korrekturgesetze sind nur geplant?
    • Welche Entscheidungen des Bewertungsausschusses existieren?
    • Welche Honorarverteilungsregelungen wurden erlassen?
    • Welche individuellen Honorarbescheide liegen vor?
    • Welche Inhalte des Selektivvertrags sind bekannt?
    • Welche Tatsachen stammen lediglich aus Werbung, Presse oder politischen Stellungnahmen?

  • Welche Rechtsnatur hat das digitale Angebot: digitale Gesundheitsanwendung nach § 33a SGB V, telemedizinische Leistung der Regelversorgung nach der Psychotherapie-Richtlinie (Videobehandlung), besondere Versorgung nach § 140a SGB V oder eine Mischform? Welche unterschiedlichen Zulassungs-, Qualitäts- und Vergütungsregime folgen daraus?

2. Welche Belastung wird welchem Hoheitsträger zugerechnet?

Ordne jede Wirkung gesondert zu:

  • Bundesgesetzgeber,
  • Gemeinsamer Bundesausschuss,
  • Bewertungsausschuss,
  • Erweiterter Bewertungsausschuss,
  • Kassenärztliche Bundesvereinigung,
  • Kassenärztliche Vereinigung,
  • Krankenkasse,
  • Aufsichtsbehörde,
  • Vertragspartner der Krankenkasse,
  • Plattformbetreiber,
  • behandelnder Psychotherapeut.

3. Welche Rechtsnatur hat jede Maßnahme?

Prüfe jeweils:

  • formelles Gesetz,
  • Rechtsverordnung,
  • Satzung,
  • untergesetzliche Norm,
  • normkonkretisierende Entscheidung,
  • Verwaltungsakt,
  • Allgemeinverfügung,
  • öffentlich-rechtlicher Vertrag,
  • privatrechtlicher Vertrag,
  • Realakt,
  • amtliche Information,
  • geschäftliche Handlung,
  • vergaberechtliche Beschaffung,
  • bloße politische Erklärung.

V. Beteiligten-, Klagebefugnis- und Aktivlegitimationsmatrix

Erstelle für jeden möglichen Beteiligten eine gesonderte Prüfung.

1. Ideengeber oder Koordinator

  • Reicht die Entwicklung oder öffentliche Vertretung der Klageidee für eine eigene Klagebefugnis?
  • Welche eigenen Rechte müsste der Ideengeber darlegen?
  • Kann er Antragsteller, Kläger oder Beschwerdeführer sein?
  • Kann er lediglich Sachverständiger, Beistand, Zeuge, Dokumentarist, Finanzierer oder Vertreter einer Initiative sein?
  • Welche Grenzen ergeben sich aus Rechtsdienstleistungsgesetz und Vertretungsrecht?

2. Einzelner Vertragspsychotherapeut

  • Wann ist er selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen?
  • Muss ein konkreter Honorarbescheid vorliegen?
  • Kann er eine untergesetzliche Honorarregelung inzident überprüfen lassen?
  • Kann er gegen die Bereinigung des Behandlungsbedarfs vorgehen?
  • Kann er die wettbewerbliche Begünstigung eines Plattformanbieters angreifen?
  • Welche wirtschaftlichen Nachteile muss er individuell belegen?
  • Reicht ein allgemeiner Rückgang der Marktchancen?

3. Nicht zugelassener oder privat tätiger Psychotherapeut

  • Welche geschützte Rechtsposition besitzt er außerhalb der vertragspsychotherapeutischen Versorgung?
  • Besteht ein Anspruch auf Zugang zu einem Selektivvertrag?
  • Besteht zumindest ein Anspruch auf diskriminierungsfreie Auswahl?
  • Kann er sich auf Art. 12 Abs. 1 oder Art. 3 Abs. 1 GG berufen?
  • Welche Bedeutung haben fehlende Kassenzulassung und fehlende Abrechnungsmöglichkeit?

4. Berufsverband

  • Kann der Verband eigene Rechte geltend machen?
  • Kann er Rechte seiner Mitglieder im eigenen Namen verfolgen?
  • Gibt es eine gesetzliche Verbandsklage?
  • Kann er Prozessstandschaft, Musterverfahren oder koordinierte Einzelklagen organisieren?
  • Welche Anforderungen gelten an Satzungszweck und Mitgliederbetroffenheit?

5. Psychotherapeutenkammer

  • Welche gesetzlichen Aufgaben und subjektiven Rechte besitzt die Kammer?
  • Kann sie gegen Vergütungsrecht, Selektivverträge oder Krankenkassenwerbung klagen?
  • Oder ist sie auf Stellungnahmen, Berufsaufsicht und politische Einflussnahme beschränkt?

6. Kassenärztliche Vereinigung oder Kassenärztliche Bundesvereinigung

  • Welche institutionellen Rechte können verletzt sein?
  • Kann sie Beschlüsse des Bewertungsausschusses unmittelbar anfechten?
  • Welche Bedeutung hat der Doppelcharakter solcher Beschlüsse als Verwaltungsakt gegenüber Trägerorganisationen und Norm gegenüber Dritten?
  • Kann sie eine Verletzung des Sicherstellungsauftrags geltend machen?

7. Patient

  • Kann ein Patient Zugang zu Präsenzpsychotherapie verlangen?
  • Besteht ein Anspruch auf ein bestimmtes Setting?
  • Kann er die Bindung an einen selektivvertraglichen Anbieter angreifen?
  • Welche Rechte folgen aus Art. 2 Abs. 2, Art. 3 Abs. 1 GG, §§ 2, 13, 27, 70, 76 und 140a SGB V sowie dem Behandlungsvertrag?
  • Kann er gegen fehlende Barrierefreiheit, fehlende Präsenzalternative oder unzureichende Krisenversorgung vorgehen?
  • Welche konkreten Ablehnungs- oder Bewilligungsentscheidungen wären erforderlich?

8. Nicht ausgewählter Plattform- oder Versorgungsanbieter

  • Besteht ein vergaberechtlicher Primärrechtsschutz?
  • Besteht ein Anspruch auf Beteiligung an einem offenen Auswahlverfahren?
  • Ist der Selektivvertrag ein öffentlicher Auftrag, eine Konzession, ein Open-House-Modell oder ein sozialrechtlicher Vertrag eigener Art?
  • Welche Bedeutung hat EuGH, Urteil vom 11. Juni 2009 – C-300/07, Oymanns?
  • Welche Rüge- und Nachprüfungsfristen gelten?

VI. Rechtswegprüfung

Erstelle eine Tabelle mit folgenden Spalten:

Angegriffene Maßnahme Kläger Beklagter/Antragsgegner Rechtsweg Gericht erster Instanz Klage-/Antragsart Vorverfahren Frist Eilrechtsschutz Mögliches Ergebnis

Prüfe insbesondere:

1. Sozialgerichtsbarkeit

  • Fällt die Streitigkeit unter § 51 SGG?
  • Handelt es sich um eine Angelegenheit der gesetzlichen Krankenversicherung oder des Vertragsarztrechts?
  • Ist vor der Klage ein Widerspruchsverfahren erforderlich?
  • Wann beginnt die Widerspruchs- oder Klagefrist?
  • Welche Folgen hat eine fehlende oder fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung?
  • Kommen Anfechtungs-, Verpflichtungs-, Leistungs- oder Feststellungsklage nach § 54 beziehungsweise § 55 SGG in Betracht?
  • Kann eine untergesetzliche Norm inzident überprüft und unangewendet gelassen werden?
  • Welche Möglichkeiten bietet § 86b SGG?
  • Welche Anforderungen gelten für Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund?
  • Welche Rechtsmittel bestehen zu LSG und BSG?
  • Wann ist eine Nichtzulassungsbeschwerde möglich?

2. Verwaltungsgerichtsbarkeit

  • Welche Streitigkeiten sind nicht dem Sozialrechtsweg zugewiesen?
  • Ist bei Aufsichts-, Informations-, Kammer-, Berufs- oder Datenschutzentscheidungen der Verwaltungsrechtsweg eröffnet?
  • Kommen Anfechtungs-, Verpflichtungs-, allgemeine Leistungs- oder Feststellungsklage in Betracht?
  • Ist ein Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO möglich?
  • Handelt es sich überhaupt um eine nach § 47 VwGO überprüfbare Norm?
  • Welcher Eilrechtsschutz ist nach §§ 80, 80a oder 123 VwGO statthaft?
  • Kann ein Privater ein aufsichtsrechtliches Einschreiten verlangen oder besteht nur ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung?

3. Vergaberecht

  • Ist die Krankenkasse öffentlicher Auftraggeber?
  • Liegt ein entgeltlicher Beschaffungsvorgang vor?
  • Ist der Schwellenwert erreicht?
  • Welche Nachprüfung ist vor der Vergabekammer möglich?
  • Welche Rügeobliegenheiten und Ausschlussfristen gelten?
  • Welches Oberlandesgericht ist zuständig?
  • Welche Rechtsfolgen sind noch vor Vertragsschluss und welche nur nach Vertragsschluss erreichbar?

4. Ordentliche Gerichtsbarkeit

  • Kommen Unterlassungs-, Schadensersatz- oder wettbewerbsrechtliche Ansprüche in Betracht?
  • Sind diese Ansprüche durch § 69 SGB V eingeschränkt oder modifiziert?
  • Kann das UWG auf die konkrete Kommunikation der Krankenkasse angewendet werden?
  • Ist die Krankenkasse bei der konkreten Tätigkeit hoheitlich oder geschäftlich tätig?
  • Kommen Ansprüche aus Behandlungsvertrag, Datenschutz oder Amtshaftung in Betracht?
  • Ist gemäß Art. 34 GG in Verbindung mit § 839 BGB ein Amtshaftungsanspruch denkbar?
  • Welcher konkrete Schaden und welche Amtspflicht mit Drittwirkung wären erforderlich?

5. Verfassungsgerichtsbarkeit

  • Ist eine unmittelbare Rechtssatzverfassungsbeschwerde zulässig?
  • Ist der Beschwerdeführer selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen?
  • Muss zunächst ein Vollzugsakt abgewartet werden?
  • Ist der fachgerichtliche Rechtsweg zu erschöpfen?
  • Welche Möglichkeiten bestehen, bereits im fachgerichtlichen Verfahren Grundrechtsverletzungen geltend zu machen?
  • Wann müsste das Fachgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG vorlegen?
  • Kann der Kläger eine Vorlage erzwingen?
  • Welche Anforderungen gelten an Entscheidungserheblichkeit und Überzeugung des Gerichts?
  • Welche Fristen gelten nach §§ 90 und 93 BVerfGG?
  • Ab welchem Zeitpunkt läuft die Jahresfrist bei einem Gesetz mit späterem Inkrafttreten?
  • Welche Monatsfrist gilt nach einer letztinstanzlichen Entscheidung?
  • Welche Anforderungen gelten an vollständige Begründung und Vorlage aller maßgeblichen Unterlagen?
  • Kommt eine einstweilige Anordnung nach § 32 BVerfGG in Betracht?
  • Wer könnte eine abstrakte Normenkontrolle beantragen?
  • Warum können Privatpersonen keine abstrakte Normenkontrolle einleiten?
  • Sind Organstreit oder Bund-Länder-Streit hier ersichtlich ausgeschlossen?

VII. Welche gerichtlichen Entscheidungen oder Titel sind erreichbar?

Verwende den Begriff „Titel“ nicht pauschal. Prüfe für jeden Beteiligten gesondert:

  1. Aufhebung eines Honorarbescheids;
  2. Verpflichtung zur Neubescheidung;
  3. Verpflichtung zur Gewährung einer Leistung;
  4. Feststellung eines Rechtsverhältnisses;
  5. Unterlassung einer konkreten Werbe- oder Steuerungsmaßnahme;
  6. vorläufige Aussetzung des Vollzugs;
  7. einstweilige Sicherung einer Vergütung;
  8. Feststellung der Unanwendbarkeit einer untergesetzlichen Norm im Einzelfall;
  9. Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG;
  10. Nichtigerklärung oder Unvereinbarerklärung durch das Bundesverfassungsgericht;
  11. vergaberechtliche Untersagung eines Zuschlags;
  12. Korrektur eines Vergabeverfahrens;
  13. Informationszugang oder Aktenherausgabe;
  14. aufsichtsrechtliche Überprüfung;
  15. datenschutzrechtliche Abhilfe;
  16. Schadensersatz;
  17. Kostenerstattung;
  18. berufsrechtliche oder disziplinarische Entscheidung.

Beantworte jeweils:

  • Ist die Entscheidung vollstreckbar?
  • Gegen wen wirkt sie?
  • Wirkt sie nur zwischen den Parteien oder allgemein?
  • Beseitigt sie die Norm oder nur deren Anwendung im Einzelfall?
  • Kann sie Geldzahlung, Vertragsänderung oder Unterlassung erzwingen?
  • Welche Folgeentscheidungen bleiben erforderlich?

VIII. Verfassungsrechtliche Prüfung

1. Art. 12 Abs. 1 GG – Berufsfreiheit

  • Ist die Maßnahme eine Berufsausübungsregelung?
  • Besitzt sie eine objektiv berufsregelnde Tendenz?
  • Ist ihre faktische Wirkung einem klassischen Eingriff funktional gleichwertig?
  • Reicht eine allgemeine Veränderung von Marktbedingungen aus?
  • Werden bestimmte Psychotherapeuten gezielt oder vorhersehbar besonders belastet?
  • Verändert die Krankenkasse durch Versichertensteuerung, Finanzierung und Werbung die beruflichen Absatzbedingungen?
  • Wird die Schwelle zur berufswahlähnlichen Wirkung erreicht?
  • Können typische Praxen wirtschaftlich fortgeführt werden?
  • Sind nur einzelne ungünstig wirtschaftende Praxen betroffen oder die Berufsgruppe strukturell?
  • Ist die kumulative Wirkung von Budgetierung und Plattformsteuerung zu berücksichtigen?
  • Welche Gemeinwohlziele rechtfertigen die Maßnahmen?
  • Sind sie geeignet, erforderlich und angemessen?
  • Welche milderen Mittel bestanden?

2. Art. 3 Abs. 1 GG – Gleichheit und Systemgerechtigkeit

  • Welche Vergleichsgruppen sind zu bilden?
  • Sind kollektivvertragliche Psychotherapeuten und Plattformtherapeuten hinsichtlich Leistung, Qualifikation, Zeitaufwand und Verantwortung vergleichbar?
  • Welche Unterschiede rechtfertigen eine abweichende Vergütung?
  • Wird eine Gruppe bewusst oder faktisch benachteiligt?
  • Ist die Auswahl der Vertragspartner sachgerecht?
  • Bestehen transparente Zugangskriterien?
  • Werden wirtschaftliche Risiken asymmetrisch verteilt?
  • Werden leicht behandelbare Fälle im Plattformmodell konzentriert?
  • Verbleiben komplexe Fälle in der budgetierten Regelversorgung?
  • Werden Erfolg und Kosten anhand unterschiedlicher Populationen oder Zeiträume verglichen?
  • Ist die gesetzgeberische Tatsachengrundlage konsistent?
  • Wurden Auswirkungen auf kleinere, regionale oder nicht digital arbeitende Praxen untersucht?

3. Art. 2 Abs. 2 GG – Gesundheit und Patientensicherheit

  • Begründet die Ausgestaltung konkrete Risiken für Gesundheit oder Leben?
  • Reicht eine abstrakte Qualitätsdifferenz für eine Grundrechtsverletzung?
  • Welche Schutzpflichten treffen Gesetzgeber und Krankenkasse?
  • Besteht ein Anspruch auf die bestmögliche oder nur auf eine hinreichende Versorgung?
  • Wann unterschreitet ein digitaler Versorgungspfad das verfassungsrechtlich hinnehmbare Mindestniveau?
  • Welche Bedeutung haben Krisensicherheit, Suizidalität, Gewalt, schwere Komorbidität und Behandlungsabbrüche?

4. Allgemeines Persönlichkeitsrecht und informationelle Selbstbestimmung

    • Ist die freie Offenlegung persönlicher Informationen im häuslichen Umfeld gewährleistet?
    • Werden Gesundheitsdaten rechtmäßig verarbeitet?
    • Welche Daten erhält die Krankenkasse, welche die Plattform und welche der Therapeut?
    • Ist die Einwilligung freiwillig, informiert und widerruflich?
    • Besteht eine Zweckbindung?
    • Werden App-Nutzungsdaten, Videodaten, Metadaten oder Verhaltensdaten verarbeitet?
    • Werden Daten für Profilbildung, Auswahl, Erfolgsmessung oder Steuerung verwendet?
    • Welche Datenschutz-Folgenabschätzung wurde durchgeführt?
    • Welche technischen und organisatorischen Maßnahmen bestehen?

  • Werden die besonderen Grenzen der Datenverarbeitung durch Krankenkassen nach §§ 284 ff. SGB V eingehalten?
  • Liegt in der Zuweisung, Priorisierung oder dem Ausschluss von Patienten eine ausschließlich automatisierte Entscheidung im Sinne von Art. 22 DSGVO, und welche Schutzrechte (menschliches Eingreifen, Darlegung des Standpunkts, Anfechtung) bestehen?

5. Art. 19 Abs. 4 GG – effektiver Rechtsschutz

  • Kann ein betroffener Psychotherapeut die wirtschaftliche Begünstigung überhaupt überprüfen lassen, wenn der Selektivvertrag geheim bleibt?
  • Kann ein Patient Qualitäts- und Ausschlusskriterien erfahren?
  • Verhindern Geschäftsgeheimnisse eine effektive gerichtliche Kontrolle?
  • Welche gerichtlichen Möglichkeiten bestehen zur Aktenbeiziehung?
  • Ist ein In-camera-Verfahren möglich?
  • Wer trägt die Darlegungs- und Beweislast?
  • Müssen sekundäre Darlegungslasten berücksichtigt werden, wenn nur Krankenkasse und Plattform über die Daten verfügen?

6. Art. 20 Abs. 3 GG und Wesentlichkeitsgrundsatz

  • Hat der Gesetzgeber die wesentlichen Fragen der Vergütung, Qualität, Auswahl und Versichertenbindung selbst geregelt?
  • Wurden zentrale Verteilungsentscheidungen auf Verträge oder untergesetzliche Gremien verlagert?
  • Sind Ermächtigungsgrundlagen, Kriterien und Kontrollmaßstäbe hinreichend bestimmt?
  • Ist die Aufhebung eines bisherigen Schutzmechanismus durch einen gleichwertigen Schutz ersetzt worden?
  • Kann Art. 20 Abs. 3 GG nur als objektiver Maßstab oder in Verbindung mit einem Grundrecht geltend gemacht werden?

IX. Sozialrechtliche Compliance des Selektivvertrags

Prüfe insbesondere:

1. § 2 SGB V

  • Entsprechen Qualität und Wirksamkeit dem anerkannten Stand medizinischer Erkenntnisse?
  • Wird die Vielfalt der Leistungserbringer beachtet?
  • Wie wird diese Vielfalt praktisch geschützt?

2. § 12 SGB V

  • Ist das Angebot ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich?
  • Überschreitet es das Notwendige?
  • Werden nur unmittelbare Plattformkosten oder alle Folge- und Überleitungskosten berücksichtigt?

3. § 70 SGB V

  • Ist die Versorgung bedarfsgerecht und gleichmäßig?
  • Entspricht sie der fachlich gebotenen Qualität?
  • Ist sie human ausgestaltet?
  • Gehört ein vertraulicher, störungsfreier und sicherer Behandlungsrahmen zur humanen Versorgung?

4. § 71 SGB V

  • Wurde die Beitragssatzstabilität auch beim Selektivvertrag geprüft?
  • Wurde der Vertrag der zuständigen Aufsicht vorgelegt?
  • Welche Prüfungen hat die Aufsicht vorgenommen?
  • Könnte die Aufsicht Änderung oder Aufhebung verlangen?
  • Gibt es einen subjektiven Anspruch eines Konkurrenten oder Patienten auf aufsichtsrechtliches Einschreiten?

5. § 76 SGB V

  • Bleibt die freie Wahl des Leistungserbringers praktisch erhalten?
  • Wird die Auswahl durch Wartezeitversprechen faktisch gelenkt?
  • Welche Bindung entsteht durch die Teilnahme am Selektivvertrag?
  • Welche Wechselmöglichkeiten bestehen?

6. § 140a SGB V

  • Welcher besondere Versorgungsauftrag liegt vor?
  • Worin besteht die behauptete Verbesserung von Qualität, Wirksamkeit oder Wirtschaftlichkeit?
  • Welche Mindestanforderungen des G-BA und der Bundesmantelverträge gelten?
  • Wie wurde die Freiwilligkeit der Teilnahme sichergestellt?
  • Welche Bindung an Vertragspartner wird vereinbart?
  • Wie wird der Behandlungsbedarf bereinigt?
  • Fließen dadurch Mittel aus der Regelversorgung ab?
  • Welche Zugänglichkeitsanforderungen gelten für Menschen mit Behinderungen?
  • Welche vergleichbaren Vorkehrungen bestehen für ältere Menschen oder Personen ohne digitale Kompetenz?
  • Welche Abweichungen vom regulären Leistungsrecht enthält der Vertrag?
  • Sind diese Abweichungen vom Sinn und Zweck der besonderen Versorgung gedeckt?

7. Verhältnis zur Videobehandlung in der Regelversorgung

  • Welche Voraussetzungen und Begrenzungen gelten für die Videobehandlung in der kollektivvertraglichen Psychotherapie nach der Psychotherapie-Richtlinie des G-BA und den Bundesmantelverträgen (insbesondere Begrenzungen des Videoanteils, Erfordernis persönlicher Erstkontakte, zertifizierte Videodienstanbieter)?
  • Umgeht der Selektivvertrag diese Begrenzungen ganz oder teilweise?
  • Welche Rechtfertigung besteht dafür, dass identische Leistungen im Kollektivsystem strengeren Setting-Anforderungen unterliegen als im Selektivvertrag?
  • Ist diese Ungleichbehandlung ein eigenständiges Compliance-Prüffeld unter Art. 3 Abs. 1 GG und § 140a Abs. 2 SGB V?

8. Berufsrechtliche Anforderungen an die Fernbehandlung

  • Welche Regeln der einschlägigen Berufsordnungen der Landespsychotherapeutenkammern gelten für Behandlung über Kommunikationsmedien (Einzelfallprüfung, Sorgfaltspflichten, Grenzen der ausschließlichen Fernbehandlung)?
  • Ist eine dauerhaft rein digitale Behandlung mit diesen Berufsordnungen vereinbar?
  • Welche berufsrechtlichen Pflichten treffen die auf der Plattform tätigen Psychotherapeuten unabhängig vom Vertragsmodell?
  • Welche Rolle können die Kammern über Berufsaufsicht und Stellungnahmen einnehmen?

X. Behandlungsqualität: keine pauschale Äquivalenzannahme

Prüfe getrennt:

  1. Symptomreduktion;
  2. diagnostische Qualität;
  3. therapeutische Beziehung;
  4. Vertrauen und Offenheit;
  5. Wahrnehmung nonverbaler Signale;
  6. Krisenerkennung;
  7. Suizidalitäts- und Gefährdungsmanagement;
  8. Abbruchquote;
  9. langfristige Stabilität;
  10. Rückfallquote;
  11. Anschlussversorgung;
  12. Patientenzufriedenheit;
  13. unerwünschte Ereignisse;
  14. Datenschutz;
  15. tatsächliche Vertraulichkeit;
  16. Barrierefreiheit;
  17. digitale Kompetenz;
  18. Wahlfreiheit;
  19. Kontinuität beim Therapeuten;
  20. Möglichkeit eines zeitnahen Wechsels in Präsenz.

Beantworte:

  • Für welche Diagnosen existieren belastbare Vergleichsstudien?
  • Welche Schweregrade wurden untersucht?
  • Welche Patienten wurden aus den Studien ausgeschlossen?
  • Wurde reine Videotherapie oder ein gemischtes App-/Videomodell untersucht?
  • Ist die konkrete Plattform mit den Studieninterventionen vergleichbar?
  • Sind Studienresultate auf die reale Versorgung übertragbar?
  • Wurde Gleichwertigkeit nur für Symptomwerte oder auch für Beziehung, Krisensicherheit und Langzeitverlauf festgestellt?
  • Welche Evidenzlücken bestehen?
  • Welche Folgen haben diese Lücken für § 140a Abs. 2 SGB V?

XI. Zwingende statistische Prüfung der Grundgesamtheit

Ein Vergleich darf nicht nur diejenigen erfassen, die eine Online-Behandlung tatsächlich begonnen oder abgeschlossen haben.

Erstelle zunächst folgendes Teilnehmerflussmodell:

  1. alle potenziell anspruchsberechtigten Versicherten;
  2. alle erreichten oder beworbenen Versicherten;
  3. alle interessierten Personen;
  4. alle gescreenten Personen;
  5. alle formal geeigneten Personen;
  6. alle medizinisch ausgeschlossenen Personen;
  7. alle technisch ausgeschlossenen Personen;
  8. alle Personen ohne geschützten Raum;
  9. alle Personen, die das digitale Angebot ablehnten;
  10. alle angemeldeten Personen;
  11. alle Personen, die den Ersttermin nicht antraten;
  12. alle Personen mit technischem Abbruch;
  13. alle begonnenen Behandlungen;
  14. alle vorzeitig beendeten Behandlungen;
  15. alle vollständig abgeschlossenen Behandlungen;
  16. alle in Präsenz- oder Regelversorgung übergeleiteten Personen;
  17. alle Personen ohne Anschlussversorgung.

Prüfe folgende Verzerrungen:

  • Selektionsbias,
  • Selbstselektionsbias,
  • Healthy-User-Bias,
  • Survivorship Bias,
  • Attrition Bias,
  • Nonresponse Bias,
  • Collider Bias,
  • Confounding durch Krankheitsschwere,
  • Confounding durch Alter und Digitalkompetenz,
  • Missing not at random,
  • Ausschluss komplexer Fälle,
  • unterschiedliche Beobachtungszeiträume,
  • unterschiedliche Erfolgsdefinitionen,
  • Verlust nicht erreichter Patienten aus dem Nenner.

Verlange mindestens folgende Auswertungen:

1. Intention-to-treat

  • Alle ursprünglich eingeschlossenen oder dem Angebot zugeordneten Personen bleiben im Nenner.
  • Wie werden Nichtantritt, technischer Abbruch und fehlende Nachbeobachtung behandelt?
  • Welche Sensitivitätsanalysen werden durchgeführt?

2. Per-Protocol

  • Welche Ergebnisse erreichen diejenigen, die die Behandlung regelgerecht durchlaufen?
  • Warum darf diese Analyse nicht allein verwendet werden?

3. As-treated

  • Welche Behandlung wurde tatsächlich erhalten?
  • Welche Wechsel zwischen digitaler und persönlicher Behandlung fanden statt?

4. Versorgungskettenanalyse

  • Wie viele Personen erhielten am Ende tatsächlich eine geeignete Behandlung?
  • Wie lange dauerte es vom Erstkontakt bis zur passenden Behandlung?
  • Wie viele gingen zwischen Screening, Anmeldung, Ersttermin, Behandlung und Überleitung verloren?

5. Vergleich mit Präsenzversorgung

  • Haben beide Gruppen dieselben Ein- und Ausschlusskriterien?
  • Sind Alter, Schweregrad, Diagnose, Komorbidität und soziale Lage vergleichbar?
  • Wurden identische Messinstrumente verwendet?
  • Wurden identische Zeitpunkte und Datenjahre verglichen?
  • Sind Krisen- und Folgekosten enthalten?
  • Werden Patienten, die online nicht antreten, als Misserfolg, fehlender Wert oder gar nicht erfasst?
  • Werden Patienten, die gar keinen digitalen Zugang besitzen, im Nenner berücksichtigt?

Stelle die entscheidende Compliance-Frage:

Darf eine Krankenkasse mit hohen Erfolgs- oder Zugangsquoten werben, wenn sich der Nenner nur aus denjenigen zusammensetzt, die nach technischer, sozialer und medizinischer Vorauswahl tatsächlich eine Online-Behandlung begonnen haben?

XII. Geschützter Behandlungsraum

Prüfe getrennt:

1. Technische Vertraulichkeit

  • Ist die Übertragung verschlüsselt?
  • Ist der Videodienst zertifiziert?
  • Werden Sitzungen aufgezeichnet?
  • Welche Metadaten entstehen?
  • Wer besitzt Zugriffsrechte?
  • Welche Geräte und Server werden eingesetzt?

2. Situative Vertraulichkeit

  • Befindet sich der Patient tatsächlich allein im Raum?
  • Kann ein Partner, Angehöriger, Arbeitgeber oder Mitbewohner mithören?
  • Kann die Sitzung aufgezeichnet werden?
  • Sind Smart Speaker oder andere Überwachungsgeräte aktiv?
  • Nutzt der Patient ein gemeinsames Gerät?
  • Ist die Gesprächshistorie sichtbar?
  • Kann der Patient frei sprechen, ohne nach der Sitzung Reaktionen ausgesetzt zu sein?

3. Konflikt- und Gewaltsituationen

  • Wie wird kontrollierendes Verhalten in Partnerschaften erkannt?
  • Wie kann ein Patient über gravierende Beziehungsprobleme sprechen, wenn der Partner in der Wohnung anwesend ist?
  • Besteht ein Codewort für unsichere Situationen?
  • Kann die Sitzung unauffällig beendet werden?
  • Gibt es einen alternativen sicheren Raum?
  • Wie wird verhindert, dass Browser-, App- oder Anrufspuren den Patienten gefährden?
  • Wann muss zwingend in Präsenz übergeleitet werden?

4. Rechtliche Abgrenzung

  • Handelt es sich lediglich um Paarberatung, die grundsätzlich nicht zur GKV-Psychotherapie gehört?
  • Oder sind Beziehungskonflikte Ursache, Folge oder aufrechterhaltender Faktor einer psychischen Erkrankung?
  • Wie wird der Krankheitswert diagnostisch festgestellt?
  • Ist eine freie Diagnostik im häuslichen Konfliktraum überhaupt zuverlässig möglich?

XIII. Digitale Teilhabe und Gleichheit

Prüfe insbesondere:

  • ältere Menschen,
  • Personen über 74 Jahre,
  • Menschen mit Behinderungen,
  • Menschen mit Hör- oder Sehbeeinträchtigungen,
  • Menschen mit motorischen Einschränkungen,
  • Personen ohne geeignetes Gerät,
  • Personen ohne stabile Internetverbindung,
  • Personen ohne ausreichendes Datenvolumen,
  • Personen ohne digitale Kompetenz,
  • Personen mit Sprachbarrieren,
  • Personen ohne eigenen Wohnraum,
  • Personen in Gemeinschaftsunterkünften,
  • Personen mit kontrollierenden Angehörigen,
  • Personen mit geringer Gesundheitskompetenz.

Beantworte:

    • Welche dieser Personen werden faktisch vom schnellen Zugang ausgeschlossen?
    • Welche gleichwertige Alternative erhalten sie?
    • Werden Zugangshürden statistisch erfasst?
    • Reicht es rechtlich aus, dass die reguläre Versorgung formal fortbesteht?
    • Was gilt, wenn die Präsenzversorgung gleichzeitig wirtschaftlich geschwächt wird?
    • Liegt eine mittelbare Benachteiligung nach Art. 3 Abs. 1 GG vor?
    • Wann ist Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG wegen Behinderung berührt?

  • Unterliegen Plattform, App und Videodienst dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG), und werden dessen Anforderungen an digitale Dienstleistungen erfüllt?
  • Welche Anforderungen ergeben sich aus dem Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) und aus Art. 25 der UN-Behindertenrechtskonvention für den gleichberechtigten Zugang zur Gesundheitsversorgung?

XIV. Markt-, Wettbewerbs- und Arbeitsmarktwirkungen

Unterscheide exakt:

  1. Versorgungsmarkt;
  2. Leistungserbringermarkt;
  3. Absatzmarkt selbständiger Psychotherapeuten;
  4. Arbeitsmarkt angestellter Psychotherapeuten;
  5. Markt für digitale Gesundheitsdienste;
  6. Markt für Selektivverträge.

Prüfe:

  • Definiert die Krankenkasse durch ihre Versichertenmacht einen bevorzugten Absatzkanal?
  • Erhält der Vertragspartner einen faktisch exklusiven Zugang?
  • Kann jeder gleich qualifizierte Psychotherapeut zu transparenten Bedingungen teilnehmen?
  • Werden Patienten systematisch auf die Plattform gelenkt?
  • Wie verändert dies Fallzahlen und Niederlassungsentscheidungen?
  • Werden Plattformtherapeuten angestellt oder als freie Mitarbeiter eingesetzt?
  • Wer bestimmt Vergütung, Arbeitszeit, Verfügbarkeit und Fallzahl?
  • Erfolgt algorithmische Patientenzuweisung?
  • Bestehen Wettbewerbsverbote oder Ausschließlichkeitsbindungen?
  • Entsteht wirtschaftliche Abhängigkeit?
  • Werden leicht digitalisierbare Fälle zentralisiert?
  • Werden komplexe und kostenintensive Fälle auf regionale Praxen verlagert?
  • Welche Marktanteile und Netzwerkeffekte entstehen?
  • Wann ist eine bloße Marktveränderung erreicht?
  • Wann liegt eine objektiv berufsregelnde oder eingriffsgleiche staatliche Marktsteuerung vor?

Prüfe ergänzend:

  • Liegt bei den Plattformtherapeuten Scheinselbständigkeit vor, und welche Bedeutung hätte ein Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV für das Geschäftsmodell der Plattform?
  • Welche kartellrechtlichen Maßstäbe gelten über die Verweisung des § 69 Abs. 2 SGB V auf das GWB für das Verhalten der Krankenkasse gegenüber Leistungserbringern (insbesondere Diskriminierungs- und Behinderungsverbote)?
  • Sofern eine algorithmische oder KI-gestützte Patientenzuweisung, Triage oder Fallpriorisierung erfolgt: Ist das System ein Hochrisiko-KI-System im Sinne der KI-Verordnung (EU AI Act, Anhang III, Gesundheitsbereich)? Welche Anforderungen an menschliche Aufsicht nach Art. 14 KI-VO, an Transparenz und an die Risikodokumentation gelten, und wer trägt sie (Plattform, Krankenkasse, Therapeut)? Bestehen Wechselwirkungen mit Art. 22 DSGVO?

KI-Anteil des Systems, Dokumentationspflichten und Aufsichtskette

Prüfe gesondert und in dieser Reihenfolge:

  1. Welche Funktionen des Systems sind algorithmisch oder KI-gestützt: Screening, Triage, Matching von Patient und Therapeut, Verlaufsmonitoring, Abbruch- oder Verschlechterungsprädiktion, Fallpriorisierung, Erfolgsmessung?
  2. Welche dieser Funktionen treffen oder prägen Entscheidungen über Zugang, Zuweisung, Fortführung oder Beendigung der Behandlung?
  3. Ist das System als Hochrisiko-KI-System nach Anhang III der KI-Verordnung einzustufen, und wer hat diese Einstufung wann mit welcher Begründung vorgenommen oder verneint?
  4. Ist die Software zugleich Medizinprodukt nach der Medical Device Regulation (MDR), und welche Klassifizierung, Zweckbestimmung und klinische Bewertung liegen vor?
  5. Wer ist Anbieter und wer Betreiber im Sinne der KI-Verordnung – Plattform, Krankenkasse oder beide –, und welche Pflichten folgen daraus jeweils, insbesondere wenn die Krankenkasse das System vertraglich einkauft, bewirbt und Versicherte zuführt?
  6. Welche technische Dokumentation (Art. 11 KI-VO), welche automatischen Protokolle (Art. 12 KI-VO) und welches Risikomanagementsystem existieren, und wer außerhalb des Anbieters hat sie je geprüft?
  7. Wie ist die menschliche Aufsicht nach Art. 14 KI-VO konkret ausgestaltet: Wer kann eine algorithmische Zuweisung einsehen, verstehen und übersteuern, und wird die Wirksamkeit dieser Aufsicht gemessen und dokumentiert?
  8. Welche Meldungen schwerwiegender Vorfälle (Art. 73 KI-VO) sind erfolgt, und wie werden Krisenfälle, Suizidalität und Behandlungsabbrüche im Post-Market-Monitoring (Art. 72 KI-VO) erfasst?
  9. Welche Aufsichtsbehörde – Bundesnetzagentur als Marktüberwachungsbehörde nach dem KI-MIG, BfArM als Sektorbehörde bei Medizinprodukten, Bundesamt für Soziale Sicherung als Kassenaufsicht, Datenschutzaufsicht, Psychotherapeutenkammer – hat welchen Ausschnitt des Systems tatsächlich geprüft, und wer verantwortet die Gesamtkette von der Werbung über die algorithmische Zuweisung bis zur Behandlungsbeendigung?
  10. Welche Auskunfts- und Erläuterungsansprüche haben Patienten und zuweisungsbetroffene Therapeuten gegenüber dem algorithmischen System (Art. 86 KI-VO, Art. 22 DSGVO), und wie werden diese praktisch erfüllt?

XV. Vertragspartnerauswahl, Begünstigung und Interessenkonflikte

Prüfe:

  • Nach welchen Kriterien wurden die Vertragspartner ausgewählt?
  • Gab es Markterkundung, Ausschreibung oder Open-House-Verfahren?
  • Wer war an der Entscheidung beteiligt?
  • Welche Interessenkonflikte bestanden?
  • Wurden wirtschaftliche Verbindungen offengelegt?
  • Welche Vergütung und welche Erfolgsanreize wurden vereinbart?
  • Werden Mengen-, Abschluss- oder Ergebnisboni gezahlt?
  • Besteht ein Anreiz zur Fallannahme, zum Ausschluss oder zum frühen Therapieabschluss?
  • Gibt es Mindestabnahmemengen oder Exklusivität?
  • Wer kontrolliert die Vertragserfüllung?
  • Wer prüft Behandlungsfehler und Beschwerden?
  • Welche Sanktionen bestehen?
  • Ist die Qualitätsprüfung unabhängig?
  • Werden negative Ergebnisse veröffentlicht?
  • Kann die Krankenkasse gleichzeitig Vertragspartner fördern, das Angebot bewerben und seine Qualität selbst bewerten?
  • Welche organisatorischen Trennungen bestehen?

XVI. Amtliche Werbung und Versichertensteuerung

Prüfe jede konkrete Aussage, insbesondere:

  • „Psychotherapie innerhalb einer Woche“;
  • „schneller Zugang“;
  • „vollständig digital“;
  • „gleichwertige Behandlung“;
  • „wissenschaftlich belegt“;
  • „für Angst und Depression geeignet“.

Beantworte:

    • Was genau beginnt innerhalb einer Woche: Screening, Erstgespräch, Diagnostik oder Therapie?
    • Für welchen Anteil der Interessenten gilt die Aussage?
    • Werden Nichtantritte und ausgeschlossene Personen berücksichtigt?
    • Werden medizinische und technische Ausschlussgründe offengelegt?
    • Werden Präsenzalternativen gleich sichtbar dargestellt?
    • Ist die Aussage sachlich richtig, vollständig genug und nicht irreführend?
    • Hat die Kommunikation eine gezielte marktlenkende Wirkung?
    • Welche Anforderungen folgen aus dem Sachlichkeitsgebot öffentlicher Information?
    • Ist die Krankenkasse bei der Werbung hoheitlich oder geschäftlich tätig?
    • Welche Ansprüche könnten Mitbewerber oder Versicherte daraus herleiten?

  • Unterliegt die konkrete Kommunikation dem Heilmittelwerbegesetz? Prüfe insbesondere das Irreführungsverbot des § 3 HWG und die Anforderungen des § 9 HWG an die Werbung für Fernbehandlungen (Zulässigkeit nur bei Einhaltung allgemein anerkannter fachlicher Standards).
  • Wer ist Adressat möglicher HWG-Verstöße: Krankenkasse, Plattform oder beide?
  • Wie verhält sich das Wartezeitversprechen zum gesetzlichen Vermittlungsanspruch über die Terminservicestellen nach § 75 Abs. 1a SGB V, und wird dieser Vergleichsmaßstab in der Kommunikation verschwiegen?

XVII. Beweismittel und Informationsbeschaffung

Erstelle einen konkreten Beschaffungsplan für:

  1. vollständigen Selektivvertrag;
  2. sämtliche Vertragsanlagen;
  3. Vergütungsvereinbarung;
  4. Bereinigungsberechnung nach § 140a Abs. 6 SGB V;
  5. Auswahl- und Vergabeunterlagen;
  6. Wirtschaftlichkeitsprüfung;
  7. Qualitätskonzept;
  8. Evaluationsplan;
  9. Datenschutz-Folgenabschätzung;
  10. Aufsichtskorrespondenz;
  11. Interessenkonflikterklärungen;
  12. Marketingfreigaben;
  13. Teilnehmerinformationen;
  14. Einwilligungs- und Widerrufstexte;
  15. Ein- und Ausschlusskriterien;
  16. Fallzahlen aller Stufen des Teilnehmerflusses;
  17. Nichtantritts- und Abbruchgründe;
  18. Krisen- und Schadensfälle;
  19. Überleitungen in die Regelversorgung;
  20. Beschwerden;
  21. Alters- und Sozialstruktur;
  22. Arbeits- und Vergütungsbedingungen der Plattformtherapeuten;
  23. Gesetzesfolgenabschätzung;
  24. Protokolle des Bewertungsausschusses;
  25. regionale Honorar- und Versorgungsdaten.

Prüfe für jedes Dokument:

  • Informationsfreiheitsgesetz des Bundes,
  • Landesinformationsfreiheitsrecht,
  • Umweltinformationsrecht nur bei tatsächlicher Einschlägigkeit,
  • sozialrechtliche Akteneinsicht,
  • datenschutzrechtliche Auskunft,
  • parlamentarische Anfrage,
  • gerichtliche Aktenbeiziehung,
  • Beweisantrag,
  • Sachverständigengutachten,
  • Auskunftsanspruch eines Beteiligten,
  • Geschäftsgeheimnisschutz,
  • In-camera-Verfahren.

XVIII. Kausalität und Beweismaß

Prüfe:

  • Welche wirtschaftliche Folge wird durch das Gesetz verursacht?
  • Welche Folge beruht auf EBM oder Honorarverteilung?
  • Welche Folge beruht auf dem Selektivvertrag?
  • Welche Folge beruht auf Werbung?
  • Welche Folge beruht auf allgemeinem Patientenverhalten?
  • Welche alternativen Ursachen bestehen?
  • Welche Markt- und Zeitreihendaten sind erforderlich?
  • Genügt eine plausible Gefährdung oder ist ein konkreter Schaden notwendig?
  • Welches Beweismaß gilt im Hauptsacheverfahren?
  • Welche Glaubhaftmachung genügt im Eilverfahren?
  • Wo bestehen Beweiserleichterungen oder sekundäre Darlegungslasten?

XIX. Leitentscheidungen

Suche und prüfe mindestens folgende Entscheidungen. Übernimm ihre Aussagen nicht ungeprüft und erkläre, ob sie unmittelbar oder nur entsprechend anwendbar sind. Verifiziere gemäß Arbeitsregel 11 jede Fundstelle vor der Verwendung; nicht auffindbare Entscheidungen sind ausdrücklich als „nicht verifizierbar“ auszuweisen.

Psychotherapeutische Vergütung und Gleichbehandlung

  • BSG, Urteil vom 25. August 1999 – B 6 KA 14/98 R;
  • BVerfG, Beschluss vom 20. März 2023 – 1 BvR 669/18 und 1 BvR 732/18;
  • BSG, Urteil vom 13. Dezember 2023 – B 6 KA 1/22 R;
  • BSG, Urteil vom 27. August 2025 – B 6 KA 8/24 R;
  • LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. Juli 2026 – L 7 KA 11/26 KL ER.

Untergesetzliche Normsetzung und gerichtliche Kontrolldichte

  • BVerfG, Beschluss vom 22. Oktober 2004 – 1 BvR 528/04;
  • weitere Entscheidungen zur Gestaltungsfreiheit des Bewertungsausschusses;
  • Entscheidungen zur methodischen Konsistenz von Honorarvergleichen.

Mittelbare Eingriffe und staatliche Marktsteuerung

  • BVerwG, Urteil vom 6. Mai 2015 – 6 C 11.14;
  • BVerwG, Urteil vom 13. September 2006 – 6 C 11.06;
  • BVerwG, Urteil vom 24. November 2011 – 3 C 32.10;
  • BVerwG, Urteil vom 25. September 2008 – 3 C 35.07;
  • BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2013 – 8 C 25.12;
  • BVerfG, Urteil vom 21. März 2018 – 1 BvF 1/13;
  • BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2002 – 1 BvR 558/91 und 1 BvR 1428/91.

Berufswahlähnliche Wirkung

  • Entscheidungen zur Schwelle, ab der eine Berufsausübungsregelung die Fortführung typischer Betriebe wirtschaftlich unmöglich macht;
  • Entscheidungen zu Zulassungs-, Alters- und Marktzugangsbeschränkungen.

Vergaberecht und Krankenkassen

  • EuGH, Urteil vom 11. Juni 2009 – C-300/07, Oymanns;
  • aktuelle Rechtsprechung zu Selektivverträgen, Open-House-Modellen und öffentlichen Aufträgen gesetzlicher Krankenkassen.

Heilmittelwerberecht und Fernbehandlungswerbung

  • Aktuelle Rechtsprechung des BGH und der Oberlandesgerichte zu § 9 HWG (Werbung für Fernbehandlungen) und zum Irreführungsverbot bei Gesundheitswerbung, jeweils mit Prüfung der Übertragbarkeit auf die Kommunikation gesetzlicher Krankenkassen.

Ergänze alle neueren einschlägigen Entscheidungen bis zum Bearbeitungsstichtag.

XX. Fristenkontrolle

Erstelle einen gesonderten Fristenkalender.

Prüfe und verifiziere insbesondere:

  • Widerspruchsfrist im Sozialrecht;
  • Klagefrist nach Widerspruchsbescheid;
  • Frist bei fehlender Rechtsbehelfsbelehrung;
  • Widerspruchs- und Klagefristen im Verwaltungsrecht;
  • Antrags- und Rügefristen im Vergaberecht;
  • sofortige Beschwerde im Vergabeverfahren;
  • Berufungs- und Revisionsfristen;
  • Nichtzulassungsbeschwerde;
  • Anhörungsrüge;
  • Verfassungsbeschwerde nach letztinstanzlicher Entscheidung;
  • Rechtssatzverfassungsbeschwerde;
  • Fristbeginn bei späterem Inkrafttreten eines Gesetzes;
  • Verjährung möglicher Schadensersatzansprüche;
  • Ausschlussfristen aus Selektivvertrag oder Teilnahmeerklärung;
  • Dringlichkeit im einstweiligen Rechtsschutz.

Nenne für jede Frist:

  • Rechtsgrundlage,
  • Beginn,
  • Dauer,
  • Fristende,
  • erforderliche Handlung,
  • zuständige Stelle,
  • Folgen der Versäumung,
  • mögliche Wiedereinsetzung.

XXI. Abschließendes Ausgabeformat

Liefere die Analyse in dieser Reihenfolge:

A. Executive Summary

  • fünf stärkste Rechtsfragen;
  • fünf größte Tatsachenlücken;
  • drei realistischste Verfahrenswege;
  • jeweils Erfolgschance und Hauptrisiko.

B. Maßnahmenmatrix

Für jede Maßnahme:

Maßnahme Urheber Rechtsnatur Betroffener mögliches Recht Rechtsweg Rechtsschutz Frist erreichbare Entscheidung

C. Beteiligtenmatrix

Beteiligter eigene Rechtsposition Klagebefugnis geeigneter Angriff Prozessrisiko erreichbarer Titel

D. Materielle Prüfung

Getrennt nach:

  • Art. 12 Abs. 1 GG,
  • Art. 3 Abs. 1 GG,
  • Art. 2 Abs. 2 GG,
  • allgemeinem Persönlichkeitsrecht,
  • Art. 19 Abs. 4 GG,
  • Art. 20 Abs. 3 GG,
  • SGB V,
  • Berufsrecht,
  • Datenschutz,
  • Vergaberecht,
  • Wettbewerbsrecht,
  • Heilmittelwerberecht,
  • KI-Regulierung (soweit algorithmische Steuerung vorliegt).

E. Qualitäts- und Statistikprüfung

  • genaue Grundgesamtheit;
  • Teilnehmerfluss;
  • Nichtantritte;
  • Ausschlüsse;
  • Abbrüche;
  • fehlende Werte;
  • ITT-, Per-Protocol- und Versorgungskettenanalyse;
  • mögliche Verzerrungen;
  • notwendige Rohdaten.

F. Rechtsschutzfahrplan

Für jeden realistischen Kläger:

  1. erster außergerichtlicher Schritt;
  2. notwendiger Antrag oder Widerspruch;
  3. Eilverfahren;
  4. Hauptsacheverfahren;
  5. Rechtsmittel;
  6. mögliche Normvorlage;
  7. mögliche Verfassungsbeschwerde;
  8. erreichbares Ergebnis.

G. Beweisplan

Behauptung Tatbestandsmerkmal benötigter Beweis Dateninhaber Beschaffungsweg Risiko

H. Gegenposition

Formuliere die stärkste rechtliche Verteidigung von:

  • Gesetzgeber,
  • Krankenkasse,
  • Plattform,
  • Bewertungsausschuss,
  • Aufsichtsbehörde.

Beantworte diese Einwände anschließend einzeln.

I. Schlussbewertung

Unterscheide:

  • rechtlich bereits belastbar;
  • plausibel, aber beweisbedürftig;
  • politisch stark, prozessual noch schwach;
  • aufgrund entgegenstehender Rechtsprechung wenig aussichtsreich;
  • dringend fristgebunden.

Schließe mit einer Liste der zehn Fragen, die ein beauftragter Fachanwalt zuerst beantworten oder durch Akteneinsicht klären müsste.


Über den Autor

Johannes FaupelFreier Supervisor für die Wirksamkeit menschlicher Aufsicht in KI-gestützten Entscheidungsprozessen, zertifiziert von SG und IGST, systemischer Supervisor, und Executive Coach. Über 25 Jahre klinische Supervision auf Universitätsklinik-Niveau in Onkologie, Hämatologie, Psychiatrie und Neurologie. Springer-Gabler-Autor, DPMA-Patentinhaber.

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