Wie ist der aktuelle Stand der KI-Verordnung im August 2026?
Die Verordnung (EU) 2024/1689 ist seit dem 2. August 2026 allgemein anwendbar – die Pflichten für eigenständige Hochrisiko-KI-Systeme nach Anhang III wurden jedoch durch den Digital Omnibus on AI, die Verordnung (EU) 2026/1744, auf den 2. Dezember 2027 verschoben. Diese Änderungsverordnung wurde am 24. Juli 2026 im Amtsblatt veröffentlicht und ist seit dem 27. Juli 2026 in Kraft. Sie ändert unter anderem Artikel 113 der KI-Verordnung. Für Hochrisiko-KI, die in regulierte Produkte nach Anhang I eingebettet ist, gilt nun der 2. August 2028.
Was trotz Verschiebung unverändert gilt
Vier Regelungsblöcke sind vom Digital Omnibus unberührt geblieben. Erstens die verbotenen Praktiken nach Artikel 5 – seit dem 2. Februar 2025 durchsetzbar, darunter die Emotionserkennung am Arbeitsplatz nach Absatz 1 Buchstabe f. Zweitens die KI-Kompetenzpflicht nach Artikel 4, seit demselben Datum; der Omnibus hat ihre Formulierung von „sicherstellen“ zu „fördern“ abgeschwächt, die Pflicht selbst besteht fort. Drittens die Pflichten für KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck nach Kapitel V, seit dem 2. August 2025. Viertens die Transparenzpflichten nach Artikel 50 – Kennzeichnung von Chatbots, KI-Sprachsystemen und synthetischen Inhalten, anwendbar seit dem 2. August 2026, mit einer Übergangsfrist für Bestandssysteme bis zum 2. Dezember 2026.
Der Stand in Deutschland
Das Gesetz zur Durchführung der KI-Verordnung, verkündet im Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 233 vom 28. Juli 2026 und in Kraft seit dem 29. Juli 2026, schafft mit Artikel 1 das KI-Marktüberwachungs- und Innovationsförderungs-Gesetz (KI-MIG). Die Bundesnetzagentur ist damit zentrale Marktüberwachungsbehörde, nationale Anlaufstelle und Beschwerdestelle. Sie betreibt zudem einen KI-Service-Desk für Unternehmen. Deutschland hat die europäische Benennungsfrist vom 2. August 2025 verfehlt und die Lücke erst kurz vor dem Stichtag geschlossen.
Warum die Verschiebung die gefährlichere Nachricht ist
Beobachten Sie einmal, welches Sprachmuster sich in Geschäftsleitungen seit Juli 2026 ausbreitet: „Das ist erst 2027, das können wir vertagen.“ Der Satz klingt vernünftig. Er beschreibt eine Frist korrekt. Und er stellt genau die Weiche, die später teuer wird.
Denn verschoben wurde der Stichtag, an dem geprüft wird – nicht der Zeitpunkt, an dem die Entscheidungen fallen. Ihre Bewerberauswahl, Ihre Leistungsbewertung, Ihre Schichtplanung laufen heute. Sie erzeugen heute Wirkungen bei Menschen, heute Dokumentation, heute Präzedenzfälle in Ihrem Haus. Wer diese Systeme sechzehn Monate ungeprüft laufen lässt und dann im Herbst 2027 mit der Compliance beginnt, prüft eine Praxis, die sich zwischenzeitlich verfestigt hat. Er wird sie nicht mehr korrigieren, er wird sie beschreiben.
Die Umdeutung, die den Unterschied macht
Sechzehn Monate sind eine ungewöhnlich komfortable Ausgangslage. Sie können sie als Aufschub verbrauchen oder als Vorlauf nutzen. Der Unterschied liegt nicht im Kalender, sondern in einer einzigen Formulierung: Wer sagt „wir müssen bis Dezember 2027“, arbeitet gegen eine Frist. Wer sagt „wir haben bis Dezember 2027“, arbeitet an einer Entscheidungsarchitektur. Und genau darum geht es der Verordnung im Kern: nicht um Formulare, sondern um die Wiederherstellung einer menschengemachten Entscheidungskultur in Organisationen, in denen der Mensch am Ende der Kette zuletzt oft nur noch bestätigt hat, was ein System vorformulierte.
Die praktische Anschlussfrage
Welche Ihrer automatisierten Entscheidungen werden am 2. Dezember 2027 unter Anhang III fallen – und welche laufen schon heute unter Artikel 5, also unter einem Verbot ohne jede Übergangsfrist? Der Selbstcheck ordnet 37 Entscheidungssituationen mit Fundstelle ein: Riskante Autopilotmuster, Intelligenzillusion und Heuristiken in unternehmerischen KI-Prozessen erkennen.
Dieser Beitrag dient der Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Für die Prüfung Ihrer konkreten Entscheidungsarchitektur: Johannes Faupel, Systemische Supervision für die Entscheiderebene, Schweizer Straße 5, 60594 Frankfurt am Main, Telefon 069 4800 8888.
Alle Antworten zur KI-Verordnung im Überblick
- EU-KI-Verordnung Online-Tool: Selbstcheck mit Fundstellen
- Was ist die KI-Verordnung (EU) 2024/1689?
- Wer ist von der KI-Verordnung betroffen?
- Was verbietet Artikel 5 der KI-Verordnung?
- Risikoklassen der KI-Verordnung: die vier Stufen
- KI-Verordnung in HR: Welche Personalentscheidungen sind Hochrisiko?
- Artikel 4 KI-Verordnung: Schulungspflicht und KI-Kompetenz
- KI-Verordnung Deutschland: KI-MIG und Bundesnetzagentur
- Artikel 14 KI-Verordnung: Was heißt wirksame menschliche Aufsicht?
- Kennzeichnungspflicht für KI-Inhalte: Artikel 50 KI-Verordnung
- Bußgelder der KI-Verordnung nach Artikel 99
- Was fällt nicht unter die KI-Verordnung?
- Riskante Autopilotmuster, Intelligenzillusion und Heuristiken in unternehmerischen KI-Prozessen erkennen
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