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Welche Risikoklassen kennt die KI-Verordnung – und wie ordnen Sie Ihre Systeme ein?

Die Verordnung (EU) 2024/1689 unterscheidet vier Risikoklassen: unannehmbares Risiko mit verbotenen Praktiken nach Artikel 5, hohes Risiko nach Anhang I und Anhang III, begrenztes Risiko mit Transparenzpflichten nach Artikel 50 sowie minimales Risiko ohne besondere Auflagen. Maßgeblich ist der Verwendungszweck, nicht die Technologie: Dasselbe Sprachmodell kann in der Textkorrektur minimales Risiko darstellen und in der Bewerberbewertung unter Anhang III Nummer 4 Buchstabe a fallen.

Die vier Stufen im Detail

Unannehmbares Risiko: Artikel 5 verbietet acht Praktiken, darunter Social Scoring und Emotionserkennung am Arbeitsplatz. Anwendbar seit dem 2. Februar 2025. Sanktionsrahmen nach Artikel 99: bis zu 35 Millionen Euro oder 7 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes.

Hohes Risiko: Anhang III listet acht Bereiche – biometrische Identifizierung, kritische Infrastruktur, allgemeine und berufliche Bildung, Beschäftigung und Personalmanagement, Zugang zu wesentlichen Dienstleistungen, Strafverfolgung, Migration und Grenzkontrolle sowie Rechtspflege und demokratische Prozesse. Anhang I erfasst KI als Sicherheitsbauteil in regulierten Produkten. Die Pflichten aus Kapitel III – Risikomanagement, Datenqualität, technische Dokumentation, Transparenz, menschliche Aufsicht nach Artikel 14, Cybersicherheit – gelten für Anhang III seit dem Digital Omnibus, Verordnung (EU) 2026/1744, ab dem 2. Dezember 2027 und für Anhang I ab dem 2. August 2028.

Begrenztes Risiko: Transparenzpflichten nach Artikel 50 – Chatbots müssen als solche erkennbar sein, KI-generierte Inhalte gekennzeichnet werden. Anwendbar seit dem 2. August 2026, Übergangsfrist für Bestandssysteme bis 2. Dezember 2026.

Minimales Risiko: Spamfilter, Rechtschreibkorrektur, Empfehlungssysteme ohne Personenbewertung. Keine besonderen Pflichten – die KI-Kompetenzpflicht nach Artikel 4 gilt gleichwohl.

Die Einordnung, an der die meisten scheitern

Die Klassifikation misslingt selten an der Verordnung. Sie misslingt an der Frage, was ein System eigentlich tut. In den Bestandsaufnahmen, die ich begleite, taucht regelmäßig dieselbe Szene auf: Ein Werkzeug ist als Effizienzwerkzeug eingeführt worden, und niemand hat je entschieden, dass es Menschen bewerten soll. Es tut es trotzdem, weil eine Funktion mitgeliefert wurde, die eine Rangfolge erzeugt. Und eine Rangfolge über Personen ist eine Bewertung, gleichgültig, welchen Namen das Feld in der Oberfläche trägt.

Der Blick, der die Einordnung erleichtert

Sie können jedes System mit zwei verschiedenen Brillen betrachten. Die eine fragt: In welche Kategorie müssen wir das eintragen? Die andere fragt: Was entscheidet dieses System über Menschen, und wer im Haus verantwortet diese Entscheidung? Die zweite Frage führt schneller zur richtigen Klasse als jede Checkliste – und sie führt zugleich zu dem, worauf die Verordnung eigentlich zielt. Der risikobasierte Ansatz ist keine bürokratische Sortierlogik. Er ist der Versuch, die Verhältnismäßigkeit dorthin zurückzuholen, wo sie in Organisationen verloren gegangen war: Je schwerer eine Entscheidung für den einzelnen Menschen wiegt, desto mehr menschliche Urteilskraft muss sie tragen.

Die praktische Anschlussfrage

In welche Risikoklasse fallen Ihre konkreten Anwendungen? Der Selbstcheck ordnet 37 Entscheidungssituationen mit Fundstelle den Klassen zu – verboten, hochriskant, Grenzfall oder außerhalb der Verordnung: Riskante Autopilotmuster, Intelligenzillusion und Heuristiken in unternehmerischen KI-Prozessen erkennen.

Dieser Beitrag dient der Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Für die Prüfung Ihrer konkreten Entscheidungsarchitektur: Johannes Faupel, Systemische Supervision für die Entscheiderebene, Schweizer Straße 5, 60594 Frankfurt am Main, Telefon 069 4800 8888.

Alle Antworten zur KI-Verordnung im Überblick

  1. EU-KI-Verordnung Online-Tool: Selbstcheck mit Fundstellen
  2. Was ist die KI-Verordnung (EU) 2024/1689?
  3. KI-Verordnung aktueller Stand August 2026: Digital Omnibus
  4. Wer ist von der KI-Verordnung betroffen?
  5. Was verbietet Artikel 5 der KI-Verordnung?
  6. KI-Verordnung in HR: Welche Personalentscheidungen sind Hochrisiko?
  7. Artikel 4 KI-Verordnung: Schulungspflicht und KI-Kompetenz
  8. KI-Verordnung Deutschland: KI-MIG und Bundesnetzagentur
  9. Artikel 14 KI-Verordnung: Was heißt wirksame menschliche Aufsicht?
  10. Kennzeichnungspflicht für KI-Inhalte: Artikel 50 KI-Verordnung
  11. Bußgelder der KI-Verordnung nach Artikel 99
  12. Was fällt nicht unter die KI-Verordnung?
  13. Riskante Autopilotmuster, Intelligenzillusion und Heuristiken in unternehmerischen KI-Prozessen erkennen

# Risikoklassen der KI-Verordnung | Die 4 Stufen mit Fundstellen

**URL:** `https://johannesfaupel.com/eu-ai-act-executive-supervision/ki-verordnung-risikoklassen/`
**Title:** Risikoklassen der KI-Verordnung | Die 4 Stufen mit Fundstellen
**Meta-Description:** Vier Risikoklassen regelt die KI-Verordnung (EU) 2024/1689: unannehmbar, hoch, begrenzt, minimal. Welche Pflichten je Stufe gelten und ab wann sie greifen.
**Ziel-Keywords:** ki verordnung risikoklassen (80+30+20+10/Mt.), risikobasierter ansatz ki verordnung, welche risikostufen gibt es im eu-ki-act
**Rechtsstand:** 9. August 2026, Verordnung (EU) 2024/1689 in der Fassung der Verordnung (EU) 2026/1744

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Kontakt: Supervision für Sicherheit bei der Anwendung von KI in Unternehmen und Organisationen

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Johannes Faupel
Systemische Supervision und Executive Coaching
Schweizer Straße 5
60594 Frankfurt am Main
Telefon: 069 4800 8888
E-Mail: info@johannesfaupel.com

EU AI-Act Executive Supervision
  • Artikel 14 KI-Verordnung: Was heißt wirksame menschliche Aufsicht?
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  • KI-Verordnung aktueller Stand August 2026: Digital Omnibus
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  • Schulungspflicht ergibt sich aus Artikel 4 der KI-Verordnung
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  • Was ist die KI-Verordnung (EU) 2024/1689?
  • Was verbietet Artikel 5 der KI-Verordnung? | Verbotene Praktiken
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  • Wer ist von der KI-Verordnung betroffen – auch Mittelständler?
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Praxis-Adresse

Johannes Faupel
Schweizer Straße 5
D-60594 Frankfurt am Main
info@johannesfaupel.com

+49 69 / 4800 8888

 

Klientensicherheit

Wenn Klienten schlaflose Nächte, Herzrasen, innere Unruhe oder Ängste, z. B. vor wichtigen Terminen beschreiben, bitte ich vor Beginn der Zusammenarbeit um eine ärztliche Abklärung – etwa der Schilddrüsenwerte durch Ihren Hausarzt oder Internisten.

Leistungen

• Komplexitätsreduktion in dynamischen Lagen zum Erhalt der Handlungsfähigkeit
• Systemisches Coaching, Systemische Supervision
• Auflösen von Entscheidungsstau
• Prävention von Burnout
• Unerfüllter Kinderwunsch speziell im Kontext von Karriere (Arzt und Kinderwunschzentrum finden nichts)

 

Ärztliche Abklärung vor dem Coaching – Ihre Sicherheit zuerst

Wenn Sie im Erstkontakt z. B. schlaflose Nächte, Herzrasen, innere Unruhe oder Ängste beschreiben, bitte ich Sie, falls noch nicht geschehen, um die ärztliche Abklärung u. a. der Schilddrüsenwerte durch Ihren Hausarzt oder Internisten. Vor Beginn unserer Zusammenarbeit. Diese Symptome können körperliche Ursachen haben, die ärztlich zu behandeln sind, damit Coaching und Supervision ihre Wirkung optimal entfalten kann.

Liegen aktuelle Befunde bereits vor, genügt Ihr kurzes Wort dazu. Diese Sorgfalt stammt aus über 25 Jahren Supervision in klinischen Kontexten, unter anderem mit Psychiatern, Onkologen und Klinikteams: Ich unterscheide präzise zwischen dem, was Coaching leisten kann, und dem, was in ärztliche Hände gehört.

Beratungszeiten

Mo. – Fr. zwischen 7:30 Uhr und 21:30 Uhr nach Vereinbarung

Samstags nach Vereinbarung

Beratung online, in Frankfurt und bei meinen Klienten in Unternehmensräumen

Zertifizierungen

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