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Was ist die KI-Verordnung – und was besagt die Verordnung (EU) 2024/1689 wirklich?

Die KI-Verordnung, englisch Artificial Intelligence Act oder kurz AI Act, ist die Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 – das erste umfassende Gesetzeswerk zur Künstlichen Intelligenz weltweit. Sie ist am 1. August 2024 in Kraft getreten und seit dem 2. August 2026 allgemein anwendbar. Ihr Ordnungsprinzip ist der risikobasierte Ansatz: Nicht die Technologie wird reguliert, sondern ihr Verwendungszweck. Vier Stufen unterscheidet die Verordnung – unannehmbares Risiko (verbotene Praktiken nach Artikel 5), hohes Risiko (Anhang I und Anhang III), begrenztes Risiko mit Transparenzpflichten nach Artikel 50 und minimales Risiko ohne besondere Auflagen.

Die Zeitschiene, die Sie kennen müssen

Die Verordnung wurde stufenweise scharf geschaltet, und der Digital Omnibus on AI – die Verordnung (EU) 2026/1744, in Kraft seit dem 27. Juli 2026 – hat diese Staffel noch einmal verändert. Der Stand am 9. August 2026:

  • Seit 2. Februar 2025: die verbotenen Praktiken nach Artikel 5 und die KI-Kompetenzpflicht nach Artikel 4
  • Seit 2. August 2025: die Pflichten für KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck (General Purpose AI, Kapitel V)
  • Seit 2. August 2026: die allgemeine Anwendbarkeit der Verordnung und die Transparenzpflichten nach Artikel 50 – Kennzeichnung von Chatbots und KI-generierten Inhalten
  • Ab 2. Dezember 2027: die Pflichten für eigenständige Hochrisiko-KI-Systeme nach Anhang III, darunter Nummer 4 – Beschäftigung und Personalmanagement (verschoben durch Artikel 113 in der Fassung der Verordnung (EU) 2026/1744)
  • Ab 2. August 2028: die Pflichten für Hochrisiko-KI, die in regulierte Produkte nach Anhang I eingebettet ist

In Deutschland regelt das KI-Marktüberwachungs- und Innovationsförderungs-Gesetz (KI-MIG), in Kraft seit dem 29. Juli 2026, den nationalen Vollzug. Die Bundesnetzagentur ist zentrale Marktüberwachungsbehörde, Anlaufstelle und Beschwerdestelle.

Was die Verordnung nicht ist

Sie ist kein Technologieverbot, und sie ist auch kein Prüfsiegel, das man einmal erwirbt und danach ablegt. Sie ist eine Ordnung der Zurechnung. Sie fragt bei jedem System: Wer verantwortet, was hier entschieden wird? Anbieter nach Artikel 3 Nummer 3 verantworten die Entwicklung, Betreiber nach Artikel 3 Nummer 4 verantworten den Einsatz. Und im Zentrum der Hochrisiko-Anforderungen steht mit Artikel 14 eine Instanz, die es in keinem technischen Regelwerk zuvor gab: der Mensch, der beaufsichtigt.

Die Lesart, die weiterführt

In der Beratung erlebe ich zwei Blickrichtungen auf denselben Text. Die eine fragt: Was wird uns hier verboten, was kostet uns das, wie kommen wir mit dem geringsten Aufwand durch? Die andere fragt: Was war eigentlich in Bewegung geraten, dass ein Gesetzgeber es für nötig hielt, die menschliche Aufsicht über maschinelle Entscheidungen ausdrücklich einzufordern? Die erste Frage führt zu einer Liste von Auflagen. Die zweite führt zu einer Erkenntnis: Die Verordnung schreibt nichts vor, was gute Entscheider nicht ohnehin täten. Sie hält lediglich fest, was in vielen Organisationen unbemerkt verloren gegangen ist – dass am Ende einer Entscheidung ein Mensch steht, der sie verantwortet, weil er sie geprüft hat. Gelesen als Rückbesinnung auf eine menschengemachte Entscheidungskultur ist die KI-Verordnung kein Hemmnis, sondern eine Erinnerung.

Die praktische Anschlussfrage

Welche Ihrer alltäglichen, automatisierten Entscheidungen fallen konkret in den Hochrisikobereich des Anhang III – und welche bleiben bei regelbasierter Umsetzung außerhalb der Verordnung? Der Selbstcheck ordnet 37 Entscheidungssituationen aus dem Unternehmensalltag mit Fundstelle ein: Riskante Autopilotmuster, Intelligenzillusion und Heuristiken in unternehmerischen KI-Prozessen erkennen.

Dieser Beitrag dient der Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Für die Prüfung Ihrer konkreten Entscheidungsarchitektur: Johannes Faupel, Systemische Supervision für die Entscheiderebene, Schweizer Straße 5, 60594 Frankfurt am Main, Telefon 069 4800 8888.

Alle Antworten zur KI-Verordnung im Überblick

  1. EU-KI-Verordnung Online-Tool: Selbstcheck mit Fundstellen
  2. KI-Verordnung aktueller Stand August 2026: Digital Omnibus
  3. Wer ist von der KI-Verordnung betroffen?
  4. Was verbietet Artikel 5 der KI-Verordnung?
  5. Risikoklassen der KI-Verordnung: die vier Stufen
  6. KI-Verordnung in HR: Welche Personalentscheidungen sind Hochrisiko?
  7. Artikel 4 KI-Verordnung: Schulungspflicht und KI-Kompetenz
  8. KI-Verordnung Deutschland: KI-MIG und Bundesnetzagentur
  9. Artikel 14 KI-Verordnung: Was heißt wirksame menschliche Aufsicht?
  10. Kennzeichnungspflicht für KI-Inhalte: Artikel 50 KI-Verordnung
  11. Bußgelder der KI-Verordnung nach Artikel 99
  12. Was fällt nicht unter die KI-Verordnung?
  13. Riskante Autopilotmuster, Intelligenzillusion und Heuristiken in unternehmerischen KI-Prozessen erkennen

Kontakt: Supervision für Sicherheit bei der Anwendung von KI in Unternehmen und Organisationen

Lösen Sie mit mir die teuersten Probleme, die durch KI entstehen können, und entwickeln Sie einzigartige Lösungen speziell für Ihre Fachkräfte und Ihre Kunden.

Sie profitieren bei mir von über 25 Jahren Expertise in systemischem Executive Coaching und im Marketing.

Johannes Faupel
Systemische Supervision und Executive Coaching
Schweizer Straße 5
60594 Frankfurt am Main
Telefon: 069 4800 8888
E-Mail: info@johannesfaupel.com

EU AI-Act Executive Supervision
  • Artikel 14 KI-Verordnung: Was heißt wirksame menschliche Aufsicht?
  • Kennzeichnungspflicht für KI-Inhalte: Artikel 50 KI-Verordnung
  • KI-Verordnung aktueller Stand August 2026: Digital Omnibus
  • KI-Verordnung Deutschland: KI-MIG und Bundesnetzagentur | Stand 2026
  • KI-Verordnung in HR: Welche Personalentscheidungen sind Hochrisiko?
  • Risikoklassen der KI-Verordnung | Die 4 Stufen mit Fundstellen
  • Schulungspflicht ergibt sich aus Artikel 4 der KI-Verordnung
  • Was fällt nicht unter die KI-Verordnung?
  • Was ist die KI-Verordnung (EU) 2024/1689?
  • Was verbietet Artikel 5 der KI-Verordnung? | Verbotene Praktiken
  • Welche Bußgelder drohen bei Verstößen gegen die KI-Verordnung?
  • Wer ist von der KI-Verordnung betroffen – auch Mittelständler?
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Praxis-Adresse

Johannes Faupel
Schweizer Straße 5
D-60594 Frankfurt am Main
info@johannesfaupel.com

+49 69 / 4800 8888

 

Klientensicherheit

Wenn Klienten schlaflose Nächte, Herzrasen, innere Unruhe oder Ängste, z. B. vor wichtigen Terminen beschreiben, bitte ich vor Beginn der Zusammenarbeit um eine ärztliche Abklärung – etwa der Schilddrüsenwerte durch Ihren Hausarzt oder Internisten.

Leistungen

• Komplexitätsreduktion in dynamischen Lagen zum Erhalt der Handlungsfähigkeit
• Systemisches Coaching, Systemische Supervision
• Auflösen von Entscheidungsstau
• Prävention von Burnout
• Unerfüllter Kinderwunsch speziell im Kontext von Karriere (Arzt und Kinderwunschzentrum finden nichts)

 

Ärztliche Abklärung vor dem Coaching – Ihre Sicherheit zuerst

Wenn Sie im Erstkontakt z. B. schlaflose Nächte, Herzrasen, innere Unruhe oder Ängste beschreiben, bitte ich Sie, falls noch nicht geschehen, um die ärztliche Abklärung u. a. der Schilddrüsenwerte durch Ihren Hausarzt oder Internisten. Vor Beginn unserer Zusammenarbeit. Diese Symptome können körperliche Ursachen haben, die ärztlich zu behandeln sind, damit Coaching und Supervision ihre Wirkung optimal entfalten kann.

Liegen aktuelle Befunde bereits vor, genügt Ihr kurzes Wort dazu. Diese Sorgfalt stammt aus über 25 Jahren Supervision in klinischen Kontexten, unter anderem mit Psychiatern, Onkologen und Klinikteams: Ich unterscheide präzise zwischen dem, was Coaching leisten kann, und dem, was in ärztliche Hände gehört.

Beratungszeiten

Mo. – Fr. zwischen 7:30 Uhr und 21:30 Uhr nach Vereinbarung

Samstags nach Vereinbarung

Beratung online, in Frankfurt und bei meinen Klienten in Unternehmensräumen

Zertifizierungen

• Zertifiziert durch die Systemische Gesellschaft (SG)
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