Wer ist von der KI-Verordnung betroffen – auch Mittelständler?
Ja. Die KI-Verordnung (EU) 2024/1689 gilt für jedes Unternehmen, das KI-Systeme entwickelt, in Verkehr bringt oder einsetzt, sofern diese in der EU verwendet werden oder ihre Ergebnisse Personen in der EU betreffen – eine generelle Ausnahme für kleine und mittlere Unternehmen sieht die Verordnung nicht vor. Maßgeblich ist nicht die Unternehmensgröße, sondern die Rolle: Anbieter nach Artikel 3 Nummer 3 entwickeln KI-Systeme oder bringen sie unter eigenem Namen auf den Markt. Betreiber nach Artikel 3 Nummer 4 verwenden ein KI-System in eigener Verantwortung im beruflichen Kontext. Wer eine Bewerbermanagement-Software mit KI-Ranking einsetzt, ist Betreiber – auch wenn die Software zugekauft wurde und das Unternehmen zwölf Mitarbeiter hat. Rechtsstand: 9. August 2026, Verordnung (EU) 2024/1689 in der Fassung der Verordnung (EU) 2026/1744
Die drei Schwellen, die Mittelständler regelmäßig übersehen
Die Nutzungsschwelle: Betreiber wird man durch Verwendung, nicht durch Entwicklung. Ein Lizenzvertrag über ein Standardprodukt genügt. Die Kompetenzschwelle: Artikel 4 verpflichtet Anbieter und Betreiber, für ausreichende KI-Kompetenz ihres Personals zu sorgen – seit dem 2. Februar 2025, unabhängig von der Risikoklasse und unabhängig von der Unternehmensgröße. Die Verbotsschwelle: Die Praktiken nach Artikel 5 sind für jeden untersagt, ohne Übergangsfrist und ohne Bagatellgrenze.
Was für kleinere Unternehmen tatsächlich anders ist
Erleichterungen gibt es punktuell: vereinfachte technische Dokumentation für KMU-Anbieter, bevorzugter Zugang zu KI-Reallaboren, die Berücksichtigung der Unternehmensgröße bei der Bußgeldbemessung nach Artikel 99 Absatz 6. Der Digital Omnibus, Verordnung (EU) 2026/1744, hat die Kategorie der Small Mid-Caps – bis 750 Beschäftigte oder 150 Millionen Euro Umsatz – auf die KI-Verordnung ausgeweitet und diesen Unternehmen vereinfachte Dokumentationspflichten eingeräumt. Von den Betreiberpflichten selbst befreit keine dieser Regelungen.
Die Frage hinter der Frage
„Sind wir überhaupt betroffen?“ ist eine Frage nach dem Aufwand. Sie ist berechtigt, und sie ist meistens die zweite Frage, die im Raum steht. Die erste lautet, unausgesprochen: Läuft in unserem Haus etwas, das wir nicht mehr im Blick haben?
Fragen Sie einmal in Ihrer Personalabteilung, wie viele Bewerbungen im letzten Quartal einen Menschen erreicht haben – und wie viele vorher durch eine Vorsortierung gelaufen sind. Fragen Sie, nach welchen Kriterien diese Vorsortierung arbeitet. Die Antwort kennt in vielen Häusern niemand vollständig. Nicht aus Nachlässigkeit, sondern weil sich diese Kriterien mit der Software ins Haus geschlichen haben, ohne je Gegenstand einer Entscheidung gewesen zu sein. Die KI-Verordnung zwingt Sie, diese Kriterien wieder zu kennen. Darin liegt ihr eigentlicher Wert: Sie ist eine Rückbesinnung auf eine Entscheidungskultur, in der Menschen wissen, wonach in ihrem Namen entschieden wird.
Die praktische Anschlussfrage
Welche Ihrer alltäglichen Entscheidungen laufen bereits automatisiert – und in welcher Risikoklasse? Der Selbstcheck ordnet 37 Entscheidungssituationen aus dem Unternehmensalltag mit Fundstelle ein: Riskante Autopilotmuster, Intelligenzillusion und Heuristiken in unternehmerischen KI-Prozessen erkennen.
Dieser Beitrag dient der Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Für die Prüfung Ihrer konkreten Entscheidungsarchitektur: Johannes Faupel, Systemische Supervision für die Entscheiderebene, Schweizer Straße 5, 60594 Frankfurt am Main, Telefon 069 4800 8888.
Alle Antworten zur KI-Verordnung im Überblick
- EU-KI-Verordnung Online-Tool: Selbstcheck mit Fundstellen
- Was ist die KI-Verordnung (EU) 2024/1689?
- KI-Verordnung aktueller Stand August 2026: Digital Omnibus
- Was verbietet Artikel 5 der KI-Verordnung?
- Risikoklassen der KI-Verordnung: die vier Stufen
- KI-Verordnung in HR: Welche Personalentscheidungen sind Hochrisiko?
- Artikel 4 KI-Verordnung: Schulungspflicht und KI-Kompetenz
- KI-Verordnung Deutschland: KI-MIG und Bundesnetzagentur
- Artikel 14 KI-Verordnung: Was heißt wirksame menschliche Aufsicht?
- Kennzeichnungspflicht für KI-Inhalte: Artikel 50 KI-Verordnung
- Bußgelder der KI-Verordnung nach Artikel 99
- Was fällt nicht unter die KI-Verordnung?
- Riskante Autopilotmuster, Intelligenzillusion und Heuristiken in unternehmerischen KI-Prozessen erkennen
Kontakt: Supervision für Sicherheit bei der Anwendung von KI in Unternehmen und Organisationen
Lösen Sie mit mir die teuersten Probleme, die durch KI entstehen können, und entwickeln Sie einzigartige Lösungen speziell für Ihre Fachkräfte und Ihre Kunden.
Sie profitieren bei mir von über 25 Jahren Expertise in systemischem Executive Coaching und im Marketing.
Johannes Faupel
Systemische Supervision und Executive Coaching
Schweizer Straße 5
60594 Frankfurt am Main
Telefon: 069 4800 8888
E-Mail: info@johannesfaupel.com
